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Satzung

Die Satzung vom SV Blau-Weiß Bochum 1896 e. V. wurde auf der Jahreshauptversammlung am 20.10 2022 geändert und am 09.12.2022 beim Amtsgericht eingetragen.

Sie wird hier als Text  und in der Anlage -zum Öffnen auf den blauen Text unten klicken- als Originaldokument veröffentlicht.

22.12.2014

Satzung des

Schwimmvereins Blau-Weiß Bochum von 1896 e. V.

Am Wiesengrund 18 – 44795 Bochum

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der am 17.03.1896 in Bochum gegründete Verein führt den Namen: Schwimmverein Blau- Weiß Bochum von 1896 e. V. Der Sitz des Vereins ist Bochum. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Nr. 952 eingetragen. Die Farben des Vereins sind blau-weiß.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Zweck des Vereins ist

 

1. die Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) sportliche Übungen und Leistungen in den Bereichen Schwimmen, Triathlon und Wasserball sowie die Durchführung von Kursen im Rahmen der Gesundheitspflege, Teilnahme an sportlichen Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen sowie deren Ausrichtung und der damit zusammenhängenden Jugendarbeit.


b) Erhaltung, Ausbau und Betrieb der vereinseigenen Parkbadanlage Wiesental.

 

2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheits- pflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen, im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb eines Testzentrums auf dem Vereinsgelände im Falle einer nationalen epidemischen Lage oder im Falle einer Pandemie verwirklicht.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat minderjährige und volljährige Mitglieder, passive und Ehrenmitglieder. Volljährige Mitglieder können als passive Mitglieder geführt werden, wenn ihr Wohnsitz außerhalb des Ruhrgebiets liegt oder der Schwimmsport infolge von Krankheit oder hohen Alters nicht mehr möglich ist. Die Statusänderung unterliegt der Kündigungsfrist gemäß §6.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

•           mit dem Tod des Mitglieds

•           durch Austritt des Mitglieds

•           durch Ausschluss aus dem Verein

•           Bei Minderjährigen endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet ist. Sie können auf Antrag weiterhin Mitglied des Vereins bleiben.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung des Mitglieds. Die Kündigung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und bis zum 30.09. des Geschäftsjahres auf der Geschäftsstelle eingehen.

 

§ 7 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Ein Ausschluss ist auch dann möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag oder die Aufnahmegebühr oder die Umlage nicht gezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

 

§ 8 Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein

Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats gegen den Beschluss des Vorstands Einspruch beim Ehrenrat einlegen. Gegen die Entscheidung des Ehrenrats hat das Mitglied das Recht der Berufung beim Schiedsgericht des Schwimmverbandes Südwestfalen.

 

§ 9 Rechte der Mitglieder

Jedes volljährige Mitglied – mit Ausnahme der passiven Mitglieder – hat das aktive und passive Wahlrecht und kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Passive Mitglieder sind von der Nutzung der sportlichen Einrichtungen ausgeschlossen.

 

§ 10 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Mitgliedsbeiträge, einmalige Aufnahmegebühren und Aufnahmeumlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist aus zwingenden finanziellen Gründen berechtigt, einmal pro Geschäftsjahr eine zweckgebundene Sonderumlage in Höhe von maximal 25 % des Jahresbeitrages zu erheben, deren Notwendigkeit auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu begründen ist. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

•           die Mitgliederversammlung

•           der Vorstand

•           der Beirat und Ehrenrat.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

1.         Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2.         Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie findet stets bis zum 30.04. des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

a)         bei einer Mitgliederzahl bis zu 1000 Mitgliedern 1/10 der  Mitglieder dies verlangen

b)         bei einer Mitgliederzahl ab 1001 Mitgliedern 100  Mitglieder dies verlangen.

Aus besonderen Gründen können auch der Beirat oder der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

3.        Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen. Die Einladung muss die Tagesordnung, den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr enthalten.

 

4.         Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zum 7. Tag vor Termin der Mitgliederversammlung Anträge beim Vorstand  einreichen. Die fristgerecht eingebrachten Anträge werden ebenfalls im Vereinsbad ausgehängt  und auf der Homepage veröffentlicht.

 

5.         Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

 

6.         Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

a)         bei einer Mitgliederzahl bis zu 1000 Mitgliedern 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

b)         bei einer Mitgliederzahl ab 1001 Mitgliedern 100  stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag vor Einleitung der Abstimmung festgestellt.

 

7.         Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen  Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Entscheidungen über Satzungsänderungen sind mit ¾-Mehrheit zu fällen. Auf Antrag muss schriftlich abgestimmt werden.

8.         Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

9.         Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für nachfolgende Angelegenheiten zuständig, die in der Tagesordnung des Einladungsschreibens aufgeführt sein müssen.

a)         Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes;

b)         Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr;

c)         Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden und der übrigen Vorstands-mitglieder;

d)         Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;

e)         Entlastung des Vorstandes;

f)          Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;

g)         Wahl des Vorstandes;

h)         Bestätigung des Jugendwartes;

i)          Wahl der Kassenprüfer;

j)          Wahl des Beirats und Ehrenrats;

k)         Geschäftsordnung des Vorstandes;

l)          Die Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung.

 

§ 13 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung wird von den jugendlichen Mitgliedern des Vereins im Alter zwischen 14 und 18 Jahren gebildet. Sie ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Sie wählt den Jugendwart, der als Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Der Jugendwart wird ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis die Jugendversammlung einen neuen Jugendwart wählt. Die Jugendversammlung ist vereinsöffentlich.

 

§ 14 Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart,

dem Fachwart Wiesental-Bad, dem Fachwart Schwimmen,

dem Fachwart Triathlon,

dem Fachwart Wasserball,

dem Fachwart Breiten- und Gesundheitssport und dem Jugendwart.

2.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Im Falle der nicht nachzuweisenden Verhinderung tritt an die Stelle des 1. oder des 2. Vorsitzenden der Kassenwart. Sind der 1. und der 2. Vorsitzende gleichzeitig verhindert, sind der Kassenwart und ein weiteres Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

3.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode von seinem Vorstandsamt zurück, kann der Vorstand die vakante Position kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Treten drei Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, ist innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen.

Der von  der  Jugendversammlung   gewählte   Jugendwart   muss   als  Vorstandsmitglied   von   der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

 

4.         Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.

5.         Der   Vorstand   ist   beschlussfähig,   wenn   mindestens   5   Vorstandsmitglieder   anwesend   sind.   Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 15 Beirat

1.         Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 6 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre. Falls die Höchstzahl nicht erreicht wird, findet in jeder Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt. Die Amtsdauer der zugewählten Beiratsmitglieder endet mit der Amtsdauer der ursprünglich gewählten Mitglieder.

2.         Der Beirat berät, unterstützt und kontrolliert den Vorstand.

Bei Geschäften, die den Rahmen der normalen Geschäftsführung überschreiten, insbesondere die im Haushaltsplan vorgesehenen Positionen um 20 % und mehr übersteigen, ist der Beirat vorher zu beteiligen. Im Zweifel bestimmt der Beirat, was nicht zur normalen Geschäftsführung gehört.

3.         Der Beirat hat dem Vorstand gegenüber keine Weisungsbefugnis, aber das Recht, an den Vorstandssitzungen durch den Vorsitzenden des Beirats oder ein vom Beirat zu benennendes Beiratsmitglied teilzunehmen. Auf Verlangen muss der Vorstand dem Beirat über jedes Geschäfts und jede Maßnahme Auskunft erteilen.

 

§ 16 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt. Er besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden und 2 Beisitzern. Der Vorsitzende des Ehrenrats soll nach Möglichkeit ein Jurist sein. Mindestens 2 Mitglieder des Ehrenrats müssen älter als 34 Jahre alt und länger als 10 Jahre dem Verein angehören.

 

§ 17 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung wird mindestens einmal im Geschäftsjahre durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

Kassenprüfer werden gewählt, wenn ordentliche Vorstandswahlen durchgeführt werden.

 

§ 18 Auflösung der Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von entweder mindestens 2/10 oder mindestens 200 stimmberechtigten Mitgliedern mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt genannt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schwimmverband Nordrhein Westfalen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19 Parkbadanlage Wiesental

1.         Die  Mitgliederversammlung  kann  über  die  Veräußerung oder  dauerhafte  Stilllegung  der  Parkbadanlage Wiesental wirksam nur beschließen, wenn

a)         Dieser Beschlussgegenstand in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung genannt wird und

b)         Bei der Beschlussfassung mindestens 200 Stimmberechtigte anwesend sind und

c)         Der Beschluss mit 3/4-Mehrheit gefasst wird.

2.         Die Benutzung der Parkbadanlage Wiesental richtet sich nach der vom Vorstand zu erlassenden Haus- und Benutzungsordnung.

 

§ 20 Inkrafttreten

Die Mitgliederversammlung beschloss die Änderung und Ergänzung der Satzung satzungsgemäß am 20. Oktober 2022. Mit der Eintragung in das Vereinsregister am 9. Dezember 2022 tritt die Satzung in Kraft.